Arbeitgeberzuschuss bAV
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss? In der Regel mindestens 15 % des umgewandelten Betrags, sobald ihr durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben spart. Meist deckt diese Ersparnis den Zuschuss komplett ab.
- Zuschuss ist Pflicht: Spart ihr durch Entgeltumwandlung Sozialabgaben, müsst ihr mindestens 15 % Arbeitgeberzuschuss leisten.
- 15 % als Richtwert: Der Zuschuss muss genau berechnet werden oder pauschal mindestens 15 % betragen, je nach Abrechnungsmodell.
- Geringe Kosten: In vielen Fällen deckt eure Ersparnis an Sozialabgaben den Zuschuss komplett ab.
Video-Zusammenfassung
Habt ihr nur 90 Sekunden? Hier ist die Zusammenfassung unseres Experten Markus.
Zuschuss gesetzlich vorgeschrieben
Wusstet ihr, dass es einen gesetzlich vorgeschriebenen Zuschuss gibt? Lasst uns erklären:
Seit dem 1. Januar 2022 sind alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, bei Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) einen Zuschuss zu zahlen (§ 26a BetrAVG). Das gilt immer dann, wenn ihr durch diese Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, und das ist meistens der Fall.
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestzuschuss beträgt 15 % des umgewandelten Gehalts. Ihr müsst diesen Zuschuss leisten, wenn eure Mitarbeiter:innen z. B. über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sparen.
(Quelle: § 1a BetrAVG)
Zuschuss einfach erklärt
Kurz erklärt: Entgeltumwandlung bedeutet, dass Mitarbeiter:innen einen Teil ihres Bruttogehalts für ihre Altersvorsorge zurücklegen. Dadurch verringern sich ihre und eure Sozialversicherungsbeiträge. Und genau diese Ersparnis müsst ihr als Arbeitgeber weitergeben, in Form eines Zuschusses.
Ihr könnt das sehr genau berechnen (sogenannte „spitze Abrechnung“) oder einfach pauschal 15 % auf alle Umwandlungsbeträge dazuzahlen.
Rechtlicher Rahmen
Die Pflicht ergibt sich aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG, § 1a BetrAVG). Wenn eure Mitarbeiter:innen an der bAV teilnehmen und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, spart ihr Abgaben zur Sozialversicherung. Das Gesetz verpflichtet euch, diese Ersparnis weiterzugeben.
Abweichungen gelten nur, wenn bei euch ein Tarifvertrag etwas anderes regelt (§ 19 BetrAVG). Wenn nicht, gilt: Zuschuss ist Pflicht.
Pauschal oder individuell
Wenn ihr euch für die spitze Abrechnung entscheidet, wird für jede:n Mitarbeiter:in individuell berechnet, wie viel ihr spart und damit auch zuschießen müsst. Das ist genau, aber aufwändig in der Umsetzung.
Einfacher ist die pauschale Variante: Ihr zahlt pauschal 15 % Zuschuss auf alle Umwandlungsbeträge, unabhängig davon, wie viel ihr konkret spart. Das ist fair, leicht administrierbar und vermeidet Fehler.
Gut zu wissen: Der Zuschuss muss nur auf Gehaltsumwandlungen bis zu 338 € pro Monat (2026) gezahlt werden. Das entspricht 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 1a BetrAVG).
Zuschuss als Benefit
Natürlich dürft ihr mehr als nur die Pflicht leisten. Ein höherer Zuschuss ist ein starkes Signal an eure Mitarbeiter:innen und ein attraktives Benefit. Ihr könnt z. B. statt 15 % einfach 30 %, 50 % oder sogar 100 % Zuschuss geben.
Wichtig: Egal welchen Beitrag ihr festlegt, er muss mindestens 15 % des Umwandlungsbetrags abdecken.
Gleicher Zuschuss für alle!
Bezahlt einfach für alle denselben Zuschuss. Das spart nicht nur Aufwand bei der Verwaltung, sondern reduziert auch Fehler. Ihr könnt dabei selbst festlegen, wie hoch der Zuschuss sein soll. Vom Minimum mit 15 % könnt ihr einfach auf 20 %, 30 % oder 50 % upgraden oder auch bis 100 % bezahlen. The sky is the limit …
Zuschuss konkret berechnen
Ein:e Mitarbeiter:in wandelt 100 € vom Bruttogehalt in eine Direktversicherung um. Ihr spart ca. 20 € an Sozialversicherungsbeiträgen. Davon müsst ihr mindestens 15 € (15 %) als Zuschuss zahlen.
Ergebnis:
- 100 € Eigenbeitrag + 15 € Zuschuss = 115 € Gesamtbeitrag
- 5 € Nettoersparnis für euch als Arbeitgeber
Rechner kostenlos nutzen
Mit unserem kostenlosen Rechner könnt ihr eure Ersparnis und Zuschusspflicht schnell und genau berechnen. Damit seht ihr sofort, was euch die bAV tatsächlich kostet, meist weniger als gedacht.
Umsetzung im Unternehmen
Sobald ihr euch für eine Zuschusshöhe entschieden habt, informiert alle Mitarbeiter:innen darüber. Am besten macht ihr das verbindlich, durch eine schriftliche Regelung. Dies dient sowohl der Transparenz gegenüber den Mitarbeiter:innen als auch dem Schutz des Unternehmens.
Ihr habt dabei zwei Möglichkeiten:
- Einzelvereinbarung mit jeder Person
- Kollektive Vereinbarung für alle Mitarbeiter:innen
Unsere Empfehlung: Eine kollektive Vereinbarung per Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung. Das ist fair, spart Aufwand und verhindert rechtliche Unsicherheiten.
Immer Versorgungsordnung aufsetzen!
Mit einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung macht ihr klar, wer Anspruch auf welchen Zuschuss hat. Das schützt euch als Unternehmen und sorgt für Transparenz bei den Mitarbeiter:innen.
Tipp: Wir unterstützen euch mit unserem Partner und Fachanwalt bei der Umsetzung kostengünstig.
Rahmenbedingungen Steuer und Sozialversicherung
Beiträge zur bAV, sowohl Entgeltumwandlung als auch Arbeitgeberzuschuss, sind bis zu gewissen Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei:
| Grenzen 2026 | Anteil der BBG | Jährlich | Monatlich |
|---|---|---|---|
| Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) | 8 % | 8.112 € | 676 € |
| Sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) | 4 % | 4.056 € | 338 € |
| Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung | 100 % | 101.400 € | 8.450 € |
Achtung: Der Zuschuss zählt in diesen Rahmen mit hinein. Er kommt nicht zusätzlich oben drauf.
Zusammenfassung und Ausblick
Der Arbeitgeberzuschuss zur bAV ist kein Zusatz, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Aber: Wer ihn klug einsetzt, macht daraus ein echtes Benefit. Mit einem guten Zuschussmodell und einer klaren Kommunikation stärkt ihr Mitarbeiterbindung und entlastet eure Lohnabrechnung.
FINABRO hilft euch bei der Umsetzung: fachlich, technisch und menschlich.
Die 3 wichtigsten nächsten Schritte
1. Zuschuss prüfen
Schaut in bestehende Verträge: Zahlt ihr schon den richtigen Zuschuss?
2. Klare Vereinbarung
Vorhandene Vereinbarungen checken und fehlende Vereinbarungen schnell einführen.
3. Dauernd kommunizieren
Informiert eure Mitarbeiter:innen transparent und regelmäßig über eure Zuschussregelung, z. B. mit FINABRO.
Häufige Fragen
Muss jeder Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen?
Ja, immer dann, wenn ihr durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Das ist meistens der Fall. Abweichen kann nur ein Tarifvertrag, der etwas anderes regelt.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss mindestens?
Der gesetzliche Mindestzuschuss beträgt 15 % des umgewandelten Betrags. Alternativ berechnet ihr mit der spitzen Abrechnung für jede:n Mitarbeiter:in genau die eingesparten Sozialabgaben.
Für welche Durchführungswege gilt der Zuschuss?
Für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Mehr dazu im Beitrag Pflichtzuschuss Entgeltumwandlung.
Dürfen wir mehr als 15 % zuschießen?
Ja. Ihr könnt z. B. 30 %, 50 % oder sogar 100 % Zuschuss geben. Ein höherer Zuschuss ist ein attraktives Benefit. Mindestens 15 % müssen es aber immer sein.
Zählt der Zuschuss zu den steuer- und sozialabgabenfreien Grenzen?
Ja. Der Zuschuss zählt in den Rahmen von 8 % (steuerfrei) und 4 % (sozialabgabenfrei) der Beitragsbemessungsgrenze mit hinein. Er kommt nicht zusätzlich oben drauf.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 1a BetrAVG – Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss
- § 26a BetrAVG – Zuschuss auch für Verträge vor 2019
- § 19 BetrAVG – Abweichungen durch Tarifvertrag
- § 3 Nr. 63 EStG – Steuerfreiheit der Beiträge
- § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV – Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung
- Deutsche Rentenversicherung – Beitragsbemessungsgrenze 2026
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Spitz oder pauschal: Welchen Zuschuss ihr bei Entgeltumwandlung leisten müsst, für welche Durchführungswege er gilt und warum auch Altverträge betroffen sind.
Eine generelle bAV-Pflicht gibt es nicht. Sie entsteht, sobald Mitarbeitende Entgelt umwandeln wollen. Welche Pflichten dann gelten.
Wann ihr als Arbeitgeber informieren müsst, was der Versorgungsträger übernimmt und worauf Mitarbeitende Anspruch haben.