Seit dem 1. Januar 2022 sind alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, bei Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) einen Zuschuss zu zahlen. Das gilt immer dann, wenn ihr durch diese Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart – und das ist meistens der Fall.
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestzuschuss beträgt 15 % des umgewandelten Gehalts. Ihr müsst diesen Zuschuss leisten, wenn eure Mitarbeiter:innen z. B. über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sparen.
(Quelle: §1a BetrAVG)
Zuschuss einfach erklärt
Kurz erklärt: Entgeltumwandlung bedeutet, dass Mitarbeiter:innen einen Teil ihres Bruttogehalts für ihre Altersvorsorge zurücklegen. Dadurch verringern sich ihre und eure Sozialversicherungsbeiträge. Und genau diese Ersparnis müsst ihr als Arbeitgeber weitergeben – in Form eines Zuschusses.
Ihr könnt das sehr genau berechnen (sogenannte „spitze Abrechnung“) oder einfach pauschal 15 % auf alle Umwandlungsbeträge dazuzahlen.
Rechtlicher Rahmen BRSG
Die Pflicht ergibt sich aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Wenn eure Mitarbeiter:innen an der bAV teilnehmen und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, spart ihr Abgaben zur Sozialversicherung. Das Gesetz verpflichtet euch, diese Ersparnis weiterzugeben.
Abweichungen gelten nur, wenn bei euch ein Tarifvertrag etwas anderes regelt. Wenn nicht, gilt: Zuschuss ist Pflicht.