Pflichten in der betrieblichen Altersvorsorge
Diese Pflichten haben Arbeitgeber

Markus Riedel
Experte bAV
- Juli 21, 2025
Inhaltsverzeichnis
Das wichtigste in Kürze
- Pflicht entsteht auf Nachfrage: Es gibt keine generelle bAV-Pflicht. Aber sie entsteht sobald Arbeitnehmer:innen Interesse an der bAV äußern.
- Umsetzung über Entgeltumwandlung: Die Pflicht bezieht sich auf ein Angebot zur Entgeltumwandlung - also die Umwandlung von Bruttogehalt in eine bAV.
- Zuschusspflicht bei Umwandlung: Nutzen Arbeitnehmer:innen die Entgeltumwandlung, müsst ihr mindestens 15% oder die Ersparnis der Sozialabgaben als Zuschuss leisten.
- Umfassende Informationspflicht: Ihr müsst Arbeitnehmer:innen regelmäßig zur bAV informieren - beim Start, während dem Arbeitsverhältnis und bei Austritt.
Video-Zusammenfassung
Du hast nur 90 Sekunden? Hier ist die Zusammenfassung unseres Experten Markus.
Generelle Pflicht gibt es nicht
Gibt es nun eine generelle Pflicht zur BAV oder nicht? Lass uns erklären:
Für euch als Arbeitgeber besteht keine grundsätzliche Verpflichtung, eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) von euch aus einzuführen. Solange kein:e Mitarbeiter:in aktiv danach fragt, könnt ihr als Arbeitgeber zunächst abwarten. Dennoch ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen – auch im Sinne der Arbeitgeberattraktivität.
So schnell entsteht die Pflicht
Sobald ein:e Arbeitnehmer:in eine Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge verlangt, seid ihr zur Umsetzung verpflichtet. Dabei könnt ihr selbst entscheiden, welcher Durchführungsweg – z. B. Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds – genutzt wird. Auch der Versicherungspartner (Versorgungsträger) kann frei gewählt werden. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser verpflichtend in die Entscheidung einzubeziehen.
Als Arbeitgeber müsst ihr mindestens die Entgeltumwandlung ermöglichen. Mitarbeitende haben das Recht, bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei umzuwandeln. Für das Jahr 2025 entspricht das monatlich bis zu 322 €. Diese Beiträge werden direkt aus dem Bruttolohn abgeführt und in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung überführt.
Zuschusspflicht für Arbeitgeber
Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz seid ihr verpflichtet, einen Zuschuss zur bAV zu zahlen – sofern ihr durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dieser Zuschuss beträgt mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts. Alternativ könnt ihr die konkrete Einsparung individuell je Mitarbeiter:in berechnen und exakt bezuschussen (spitze Abrechnung).
Gleicher Zuschuss für alle!
Gewährt allen einfach denselben Zuschuss – das vereinfacht nicht nur die Verwaltung, sondern minimiert auch Fehlerquellen. Ihr entscheidet selbst, wie hoch der Zuschuss ausfällt: Ob 15 % als Einstieg oder ein Upgrade auf 20 %, 30 %, 50 % oder sogar bis zu 100 % – alles ist möglich.
Informationspflicht beim Einstieg
Liegt ein bAV-Angebot vor, entstehen Informationspflichten – insbesondere beim Eintritt neuer Mitarbeiter:innen. Ihr müsst schriftlich und nachvollziehbar über folgende Punkte informieren:
Welches bAV-Modell ihr anbietet
Welcher Versorgungsträger eingesetzt wird
Wie hoch euer Arbeitgeberzuschuss ausfällt
Wer für Rückfragen im Unternehmen zuständig ist
Diese Informationen müssen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden – idealerweise im Rahmen des Onboardings.
Regelmäßige Informationspflicht
Während dem Arbeitsverhältnis gibt es für den Arbeitgeber die Pflicht regelmäßig zu kommunizieren. Damit ist die Information an diejenigen gemeint, die noch keine Entscheidung zur bAV getroffen haben. Auch gemeint ist die Information derjenigen, die eine bAV abgeschlossen haben und regelmäßig über den Stand der Versorgung informiert werden sollten.
Mehr lest ihr in unserem Deep Dive zum Thema Informationspflichten
Informationspflicht beim Austritt
Auch beim Austritt aus dem Unternehmen trifft euch als Arbeitgeber eine Informationspflicht. Ihr müsst den Versorgungsträger darüber informieren, dass der/die Mitarbeiter:in das Unternehmen verlässt. Zudem seid ihr verpflichtet, dem/der Mitarbeiter:in schriftlich mitzuteilen, welche Anwartschaften während der Beschäftigung aufgebaut wurden.
Diese Informationspflicht gilt für alle Formen des Ausscheidens – ob Kündigung, Renteneintritt oder Wechsel des Arbeitsverhältnisses.
Informationspflicht in der Praxis
Eigentlich ist die Informationspflicht einfach umzusetzen. FINABRO hat dafür ein System entwickelt, das in der Praxis erprobt ist. Mit E-Mails, Webinaren und einem Beratungsangebot (Self-Service oder persönlich mit Experte) kann man einfach, effizient und regelmäßig informieren.
Standard Umsetzung: Direktversicherung
Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf ein Modell einigen, legt das Gesetz die Direktversicherung als Mindestlösung fest. Diese Form der bAV ist besonders bei kleinen und mittleren Unternehmen beliebt, da sie vergleichsweise einfach zu verwalten ist und sich gut in bestehende Lohnprozesse integrieren lässt.
Rechtliche Konsequenzen vermeiden
Versäumt ihr eure Pflichten, kann das rechtliche Folgen haben. Arbeitnehmer:innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Umsetzung der bAV und die dazugehörige Information. Kommt ihr diesen Pflichten nicht oder nur unvollständig nach, drohen Schadenersatzforderungen. Die Rechtsprechung hierzu ist eindeutig und zeigt, dass Fehler in der bAV-Verwaltung zu erheblichen Nachteilen für Arbeitgeber führen können.
Arbeitgeber proaktiv gefordert
Auch wenn keine aktive Einführungspflicht besteht, empfiehlt es sich für Sie als Arbeitgeber, die Initiative zu ergreifen. Eine strukturierte bAV-Lösung steigert nicht nur Ihre Attraktivität im Wettbewerb um Fachkräfte, sondern schafft auch Rechtssicherheit und Vertrauen. Je früher Sie klare Strukturen schaffen, desto einfacher lassen sich spätere Konflikte vermeiden.
Mitarbeitende entscheiden selbst
Für eure Mitarbeiter:innen besteht keine Pflicht zur Teilnahme an der betrieblichen Altersvorsorge. Sie müssen lediglich entscheiden, ob sie das Angebot nutzen möchten – und wenn ja, in welchem Umfang. Diese Entscheidung ist langfristig und sollte gut informiert getroffen werden.
Viele Mitarbeiter:innen stellen sich dabei wichtige Fragen:
Lohnt sich die bAV bei einem geplanten Arbeitgeberwechsel?
Ist die Rendite ausreichend, um einen echten Mehrwert zu erzielen?
Wie sicher ist die zugesagte Leistung?
Welche Kosten entstehen und wie wirken sie sich auf das Guthaben aus?
Transparente Kommunikation entscheidend
Damit eure Mitarbeiter:innen fundierte Entscheidungen treffen können, ist es entscheidend, dass ihr als Arbeitgeber klare, verständliche und vollständige Informationen zur Verfügung stellen. Besonders hilfreich ist es, wenn ihr einen kompetenten Ansprechpartner oder einen externen Berater nennen könnt, der bei individuellen Fragen zur Verfügung steht.
Eine transparente und kontinuierliche Kommunikation zur bAV stärkt nicht nur die Mitarbeiterbindung, sondern reduziert auch Rückfragen und Missverständnisse im Alltag.
Die 3 wichtigsten nächsten Schritte
1. Pflichten prüfen
Habt ihr schon ein Angebot zur BAV oder müsst ihr eins neu schaffen?
2. bAV System aufsetzen
Durchführunsgweg bestimmen, Versorgungsträger auswählen, rechtlichen Rahmen schaffen.
3. Regelmäßig informieren
Schafft ein System zur regelmäßigen Information z.B. mit FINABRO
Das sagen unsere Kund:innen



Die Umsetzung der bAV ist einfach mit dem richtigen Partner an der Seite.

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Weitere Informationen
Pflichtzuschuss
Wenn euer Unternehmen nicht tarifgebunden ist, seid ihr grundsätzlich verpflichtet, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu leisten – und zwar immer dann, wenn ihr durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Diese Verpflichtung gilt für versicherungsförmige Durchführungswege wie Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Besteht hingegen ein Tarifvertrag, können dort abweichende Regelungen zur Zuschusspflicht getroffen sein.
Informationspflichten
Als Arbeitgeber unterliegt ihr in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) verschiedenen Informationspflichten. Diese hängen stark davon ab, wie die bAV in eurem Unternehmen durchgeführt wird – intern oder über einen externen Versorgungsträger. Je nach Modell seid ihr direkt oder nur indirekt zur Informationsweitergabe verpflichtet.
AG-Zuschuss
Arbeitgeberzuschuss zur bAV ist Pflicht: Wenn eure Mitarbeiter:innen durch Entgeltumwandlung Sozialabgaben einsparen, müsst ihr seit Januar 2022 mindestens 15 % Zuschuss zahlen. Das Gute: Die Ersparnis deckt den Zuschuss meist komplett ab, und viele Unternehmen erhöhen ihn als attraktives Benefit sogar auf 30 % oder mehr. Entweder individuell genau abgerechnet oder pauschal 15 % – beides einfach umzusetzen. Mit unserem kostenlosen Rechner seht ihr sofort, was euch die bAV wirklich kostet.