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Pflichtzuschuss Entgeltumwandlung

Diesen Zuschuss müssen Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung leisten

Inhaltsverzeichnis

Das wichtigste in Kürze

Video-Zusammenfassung

Du hast nur 90 Sekunden? Hier ist die Zusammenfassung unseres Experten Markus.

Zuschusspflicht für Arbeitgeber

Wenn euer Unternehmen nicht tarifgebunden ist, seid ihr grundsätzlich verpflichtet, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu leisten – und zwar immer dann, wenn ihr durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Diese Verpflichtung gilt für versicherungsförmige Durchführungswege wie Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Besteht hingegen ein Tarifvertrag, können dort abweichende Regelungen zur Zuschusspflicht getroffen sein.

Option 1: individueller Zuschuus (spitz)

Der verpflichtende Zuschuss entspricht genau der Höhe der Sozialversicherungsersparnis, die durch die Entgeltumwandlung entsteht. Dazu zählen Einsparungen bei Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ist ein Arbeitnehmer z. B. privat krankenversichert, reduziert sich die Ersparnis entsprechend – und damit auch der Zuschuss.

Option 2: pauschaler Zuschuss (mind. 15%)

Wählt ihr die spitze Abrechnung, wird für jede/n Mitarbeiter:in individuell berechnet, wie hoch die Ersparnis ausfällt – dies führt allerdings zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, vor allem bei schwankenden Gehältern. Alternativ könnt ihr den Zuschuss pauschal mit mindestens 15 % festlegen. Diese Variante ist rechtlich zulässig und entspricht der typischen durchschnittlichen Sozialversicherungsersparnis abzüglich eines Verwaltungsanteils von 5 %.

FINABRO Praxis Tipp

Immer Pauschal

In komplexen Einzelfällen oder bei unklaren rechtlichen Rahmenbedingungen ist es ratsam, externe rechtliche Beratung einzuholen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Informationspflichten korrekt erfüllt werden und vermeiden unnötige Haftungsrisiken. Der richtige Partner unterstützt Sie dabei, Ihre Prozesse rechtssicher und effizient zu gestalten.

Häufiger Fehler: Zuschuss in Altverträgen

Die Zuschusspflicht gilt unabhängig davon, ob die Entgeltumwandlung bereits vor Jahren abgeschlossen wurde oder neu eingerichtet wird. Es besteht kein Bestandsschutz für Altverträge – entscheidend ist allein, dass eine Entgeltumwandlung über einen versicherungsförmigen Weg vorliegt. Sobald dies der Fall ist, muss der Arbeitgeber den gesetzlich vorgesehenen Zuschuss leisten.

Durchführungsweg entscheidend

Die Zuschusspflicht besteht nur bei bestimmten Durchführungswegen, nämlich Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Nutzt ihr hingegen Modelle wie Pensionszusage oder Unterstützungskasse, greift die gesetzliche Zuschusspflicht nicht. Dennoch kann es aus Gründen der Fairness oder Mitarbeiterbindung sinnvoll sein, freiwillige Zuschüsse zu gewähren.

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Höherer Zuschuss als Benefit

Ihr könnt den Zuschuss frei über das gesetzliche Minimum hinaus erhöhen. Zuschüsse von 20 %, 30 % oder mehr sind möglich – sie stärken eure Attraktivität als Arbeitgeber und bieten Mitarbeiter:innen zusätzlichen Anreiz zur Altersvorsorge. Auch eine differenzierte Zuschusshöhe nach Mitarbeitergruppen oder Höhe der Umwandlung ist erlaubt – z. B. mehr Zuschuss bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, weniger darüber hinaus.

Zuschuss sauber dokumentieren

Egal, ob ihr euch für eine spitze oder pauschale Zuschussregelung entscheidet – ihr solltet die Details verbindlich in einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung festhalten. So wird transparent geregelt, wer welchen Anspruch hat, wie der Zuschuss berechnet wird und welche Bedingungen gelten. Das schafft Klarheit für alle Beteiligten und schützt vor rechtlichen Unsicherheiten.

FINABO Praxis Tipp

Versorgungsordnung ist einfach aufgesetzt

Vermeidet Unsicherheiten bei der bAV-Umsetzung und lasst euch individuell beraten. Gemeinsam analysieren wir eure aktuelle Situation und zeigen auf, wie ihr eure Arbeitgeberpflichten effizient und rechtssicher erfüllen könnt – inklusive rechtlicher Vorgaben, Zuschussregelung und Kommunikation.

Alle haben Anpruch

Alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeitenden haben Anspruch auf den bAV-Zuschuss – unabhängig von Alter, Position oder Arbeitszeit. Sobald sich ein/e Mitarbeiter:in für eine Entgeltumwandlung entscheidet, muss der Arbeitgeber den gesetzlichen Zuschuss gewähren. Eine Einschränkung des Anspruchs auf bestimmte Gruppen ist nicht zulässig.

Fazit

Wenn im Unternehmen eine bAV angeboten, wird besteht eine Zuschusspflicht. Ihr könnt entweder individuell oder pauschal einen Zuschuss zahlen. Wir empfehlen die pauschale Option und die Dokumentation in einer Versorgungsordnung sowie der Entgelt-Umwandlungsvereinbarung.

Next steps

Die 3 wichtigsten nächsten Schritte

1. Zuschuss prüfen:

Überprüft, ob aktuell alle Mitarbeiter:innen bereits einen Zuschuss erhalten wenn sie Entgelt umwandeln.

2. Klare Regeln:

Stellt klare Regeln für den Zuschuss auf und kommuniziert ihn transparent.

3. Beratung einholen:

Lasst euch durch einen spezialisierten Partner oder rechtlichen Berater unterstützen, um Pflichten korrekt umzusetzen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Das sagen unsere Kund:innen

Julia Felsenheimer
Julia FelsenheimerSr. People Ops Managerin bei Kapten und Son
Das Projekt läuft wirklich gut - FINABRO hat in ein paar Tagen mehr erreicht, als der vorherige Berater in einem Jahr.
Michaela de Martin
Michaela de MartinHR Generalistin bei Erste Hausverwaltung
Die Zusammenarbeit mit FINABRO ist nicht nur professionell und zuverlässig, sondern auch menschlich sehr angenehm – mit Expertise und Engagement ist die bAV für uns und unsere Mitarbeitenden leicht verständlich und zugänglich.
Andreas Zimmermann
Andreas ZimmermannPersonalleiter bei MoschMosch
Es war ein Glücksfall, dass wir FINABRO begegnet sind. Das Projekt mit ihnen war sehr smart und hat in der Umsetzung für uns sehr gut funktioniert.
Maria D.
Die Beratung und der Abschluss bei FINABRO waren easy und sehr unkompliziert.
Andre W.
Ich hatte schon länger darüber nachgedacht, mich um meine Altersvorsorge zu kümmern, weil mich mein persönlicher Finanzberater darauf hingewiesen hat. Als ich ihm die Aufstellung von FINABRO gezeigt habe, meinte er, es ist phantastisch und ich solle es auf jeden Fall machen. Allein schon die Boni über den Arbeitgeber sind laut ihm sehr gut.

Die Umsetzung der bAV ist einfach mit dem richtigen Partner an der Seite.

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