Pflichtzuschuss Entgeltumwandlung
Diesen Zuschuss müssen Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung leisten

Markus Riedel
Experte bAV
- Juli 21, 2025
Inhaltsverzeichnis
Das wichtigste in Kürze
- Zuschusspflicht: Wenn im Unternehmen eine betriebliche Altersvorsorge angeboten wird, besteht eine Zuschusspflicht.
- Option 1 - Individuell: Wenn ihr als Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben spart, müsst ihr diese Ersparnis als Zuschuss an die Mitarbeitenden weitergeben
- Option 2 - Pauschal (mind. 15%): Um den administrativen Aufwand von Option 1 zu vermeiden, kann stattdessen ein pauschaler Zuschuss von mindestens 15 % an alle gewährt werden.
- Tarifverträge können abweichen: In bestimmten Tarifverträgen gelten abweichende Regelungen.
Video-Zusammenfassung
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Zuschusspflicht für Arbeitgeber
Wenn euer Unternehmen nicht tarifgebunden ist, seid ihr grundsätzlich verpflichtet, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu leisten – und zwar immer dann, wenn ihr durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Diese Verpflichtung gilt für versicherungsförmige Durchführungswege wie Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Besteht hingegen ein Tarifvertrag, können dort abweichende Regelungen zur Zuschusspflicht getroffen sein.
Option 1: individueller Zuschuus (spitz)
Der verpflichtende Zuschuss entspricht genau der Höhe der Sozialversicherungsersparnis, die durch die Entgeltumwandlung entsteht. Dazu zählen Einsparungen bei Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ist ein Arbeitnehmer z. B. privat krankenversichert, reduziert sich die Ersparnis entsprechend – und damit auch der Zuschuss.
Option 2: pauschaler Zuschuss (mind. 15%)
Wählt ihr die spitze Abrechnung, wird für jede/n Mitarbeiter:in individuell berechnet, wie hoch die Ersparnis ausfällt – dies führt allerdings zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, vor allem bei schwankenden Gehältern. Alternativ könnt ihr den Zuschuss pauschal mit mindestens 15 % festlegen. Diese Variante ist rechtlich zulässig und entspricht der typischen durchschnittlichen Sozialversicherungsersparnis abzüglich eines Verwaltungsanteils von 5 %.
Immer Pauschal
In komplexen Einzelfällen oder bei unklaren rechtlichen Rahmenbedingungen ist es ratsam, externe rechtliche Beratung einzuholen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Informationspflichten korrekt erfüllt werden und vermeiden unnötige Haftungsrisiken. Der richtige Partner unterstützt Sie dabei, Ihre Prozesse rechtssicher und effizient zu gestalten.
Häufiger Fehler: Zuschuss in Altverträgen
Die Zuschusspflicht gilt unabhängig davon, ob die Entgeltumwandlung bereits vor Jahren abgeschlossen wurde oder neu eingerichtet wird. Es besteht kein Bestandsschutz für Altverträge – entscheidend ist allein, dass eine Entgeltumwandlung über einen versicherungsförmigen Weg vorliegt. Sobald dies der Fall ist, muss der Arbeitgeber den gesetzlich vorgesehenen Zuschuss leisten.
Durchführungsweg entscheidend
Die Zuschusspflicht besteht nur bei bestimmten Durchführungswegen, nämlich Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Nutzt ihr hingegen Modelle wie Pensionszusage oder Unterstützungskasse, greift die gesetzliche Zuschusspflicht nicht. Dennoch kann es aus Gründen der Fairness oder Mitarbeiterbindung sinnvoll sein, freiwillige Zuschüsse zu gewähren.
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Höherer Zuschuss als Benefit
Ihr könnt den Zuschuss frei über das gesetzliche Minimum hinaus erhöhen. Zuschüsse von 20 %, 30 % oder mehr sind möglich – sie stärken eure Attraktivität als Arbeitgeber und bieten Mitarbeiter:innen zusätzlichen Anreiz zur Altersvorsorge. Auch eine differenzierte Zuschusshöhe nach Mitarbeitergruppen oder Höhe der Umwandlung ist erlaubt – z. B. mehr Zuschuss bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, weniger darüber hinaus.
Zuschuss sauber dokumentieren
Egal, ob ihr euch für eine spitze oder pauschale Zuschussregelung entscheidet – ihr solltet die Details verbindlich in einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung festhalten. So wird transparent geregelt, wer welchen Anspruch hat, wie der Zuschuss berechnet wird und welche Bedingungen gelten. Das schafft Klarheit für alle Beteiligten und schützt vor rechtlichen Unsicherheiten.
Versorgungsordnung ist einfach aufgesetzt
Vermeidet Unsicherheiten bei der bAV-Umsetzung und lasst euch individuell beraten. Gemeinsam analysieren wir eure aktuelle Situation und zeigen auf, wie ihr eure Arbeitgeberpflichten effizient und rechtssicher erfüllen könnt – inklusive rechtlicher Vorgaben, Zuschussregelung und Kommunikation.
Alle haben Anpruch
Alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeitenden haben Anspruch auf den bAV-Zuschuss – unabhängig von Alter, Position oder Arbeitszeit. Sobald sich ein/e Mitarbeiter:in für eine Entgeltumwandlung entscheidet, muss der Arbeitgeber den gesetzlichen Zuschuss gewähren. Eine Einschränkung des Anspruchs auf bestimmte Gruppen ist nicht zulässig.
Fazit
Wenn im Unternehmen eine bAV angeboten, wird besteht eine Zuschusspflicht. Ihr könnt entweder individuell oder pauschal einen Zuschuss zahlen. Wir empfehlen die pauschale Option und die Dokumentation in einer Versorgungsordnung sowie der Entgelt-Umwandlungsvereinbarung.
Die 3 wichtigsten nächsten Schritte
1. Zuschuss prüfen:
Überprüft, ob aktuell alle Mitarbeiter:innen bereits einen Zuschuss erhalten wenn sie Entgelt umwandeln.
2. Klare Regeln:
Stellt klare Regeln für den Zuschuss auf und kommuniziert ihn transparent.
3. Beratung einholen:
Lasst euch durch einen spezialisierten Partner oder rechtlichen Berater unterstützen, um Pflichten korrekt umzusetzen und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Das sagen unsere Kund:innen



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Informationspflichten
Als Arbeitgeber unterliegt ihr in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) verschiedenen Informationspflichten. Diese hängen stark davon ab, wie die bAV in eurem Unternehmen durchgeführt wird – intern oder über einen externen Versorgungsträger. Je nach Modell seid ihr direkt oder nur indirekt zur Informationsweitergabe verpflichtet.
bAV Pflichten
Gibt es nun eine generelle Pflicht zur BAV oder nicht? Lass uns erklären:
Für euch als Arbeitgeber besteht keine grundsätzliche Verpflichtung, eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) von euch aus einzuführen. Solange kein:e Mitarbeiter:in aktiv danach fragt, könnt ihr als Arbeitgeber zunächst abwarten. Dennoch ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen – auch im Sinne der Arbeitgeberattraktivität.
AG-Zuschuss
Arbeitgeberzuschuss zur bAV ist Pflicht: Wenn eure Mitarbeiter:innen durch Entgeltumwandlung Sozialabgaben einsparen, müsst ihr seit Januar 2022 mindestens 15 % Zuschuss zahlen. Das Gute: Die Ersparnis deckt den Zuschuss meist komplett ab, und viele Unternehmen erhöhen ihn als attraktives Benefit sogar auf 30 % oder mehr. Entweder individuell genau abgerechnet oder pauschal 15 % – beides einfach umzusetzen. Mit unserem kostenlosen Rechner seht ihr sofort, was euch die bAV wirklich kostet.